Satzung

Vereinssatzung der Elterninitiative „Kinder–Lehm–Haus–Grimma e.V.“

§ 1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Die Elterninitiative trägt den Namen „Kinder-Lehm-Haus-Grimma e.V.“ und hat ihren Sitz in Grimma. Sie ist eingetragen im Vereinsregister. 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Zweck des Vereins

(1) Der Zweck der Elterninitiative ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung einer integrativen Kindertagesstätte erreicht, in der die Kinder bis zum Schuleintritt eine alternative, naturnahe und fortschrittliche Betreuung und Erziehung erfahren. Unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die moderne Kindererziehung in unserer heutigen Zeit soll sich das angebotene pädagogische Konzept vor allem an der „Reggio-Pädagogik“ und den Grundlagen des „Situationsansatzes“ orientieren.

(2) Die Elterninitiative sucht den Kontakt zu gleichgesinnten fortschrittlichen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen mit dem Ziel, Erfahrungen auszutauschen und die Idee von Reggio zu verbreiten.

(3) Sobald die Elterninitiative Kinder-Lehm-Haus Grimma auch finanziell in der Lage ist, sollen Kindereinrichtungen, die sich ernsthaft fortschrittlichen Erziehungsmethoden (insbesondere Reggio) zuwenden unterstützt werden.

(4) Entsprechend der Idee von Reggio soll die Kindereinrichtung zu einem kulturellen Kristallisationspunkt für das Gemeindeleben entwickelt werden.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(7) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

(8) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Den Mitgliedern stehen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3   Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

(2) Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Die Anträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  •  bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
  • durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  • durch Ausschluss, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Hierüber entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsrückstand und Mahnung

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit aktiv und in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5   Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6   Der Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsbefugnis des  Stellvertreters auf  den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt ist. Sind beide Positionen nicht besetzt, gilt für die Vertretungsbefugnis folgende Reihenfolge: Schriftführer, Schatzmeister, Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit, Spenden und Internet.

(3) Der Vorstand besteht aus:

  • einem 1. Vorsitzenden,
  • einem 2. Vorsitzenden,
  • einem Schriftführer,
  • einem Schatzmeister,
  • einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit, Spenden und Internet.

Er kann mit bis zu 4 Beisitzern erweitert werden, z.B. einem Verantwortlichen für die pädagogische Arbeit und einem Elternsprecher. Diese Beisitzer sind der erweiterte Vorstand, der stimmberechtigt ist, aber den Verein nicht nach außen vertreten darf. 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt, es sei denn, dass bei der Wahl ein anderer Zeitraum bestimmt wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.

(6) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(9) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind Ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

§ 7   Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine hauptamtlichen Angestellten des Vereins sein dürfen
  • Entscheidung über den Haushaltsplan
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Pflichtstundenzahl, entsprechender Ersatzbeiträge und der Aufnahmegebühren
  • Erstellung und Aktualisierung einer Ordnung für die Einrichtung
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. 
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.

(4) Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, mit dem die Beschlüsse des Vereins beurkundet werden.

§ 8   Vereinsauflösung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung gefasst werden. 
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

§ 9   Gerichtsstand 

Gerichtsstand des Vereins ist Grimma. 

Grimma-Bahren, November 2015

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